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sortimenterbrief februar 2022

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Das österreichische Branchenmagazin für Buchmarkt, Buchverkauf und Buchwerbung. Ausgabe Februar 2022.

© Jennifer Fetz Mag.

© Jennifer Fetz Mag. Iris Blatterer, Kooptiertes Ausschussmitglied, Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft © Wirtschaftskammer Steiermark Komm.-Rat Georg Glöckler, Verlegervertreter und Obmann-Stellvertreter, Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft © Katarina Lindbichler Fotografie Mag. Sonja Franzke, Ausschussmitglied, Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft Verantwortung der Verleger als Statement für Bildung „Uns als Anbieter von Bildungsmedien ist sehr bewusst, dass wir zur digitalen Nutzung von geistigem Eigentum in Unterricht und Lehre einen wegweisenden Beitrag zu leisten haben. Es ist dies eine bildungs- und sozialpolitische Verantwortung, die es auch in Zukunft wahrzunehmen gilt. Die nun beschlossene und vom Bundespräsidenten unterzeichnete Novelle beinhaltet eine Verdoppelung des von uns vorgeschlagenen Prozentsatzes der geringfügigen Nutzung von 5 auf 10 Prozent. Eine Marke, die hart an die Grenzen der ökonomischen Leistungsfähigkeit geht. Im Sinne eines europarechtskonformen Gesamtpakets sind wir jedoch bereit gewesen, diese im Gesetz formulierten Bedingungen mitzutragen und das neue Urheberrechtsgesetz damit zu akzeptieren.“ Planungssicherheit und Privatautonomie hergestellt „Als die EU-Copyrightrichtlinie im März 2019 vom EU-Parlament beschlossen wurde, galt es, diese innerstaatlich bis Juni 2021 legistisch umzusetzen. Es wurde die Allianz Zukunft Kreativwirtschaft unter Beteiligung des Fachverbandes der Buch und Medienwirtschaft gegründet, um gemeinsam mit Verwertern aller Kunstgattungen aufzutreten. Der Arbeitsentwurf des Justizministeriums, dessen Inhalte vorerst weit über die Regelungsabsichten der EU hinausgingen, war zu definieren. Ein einseitiges Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung und Verbandsklagen gegen Verlage wurde eliminiert, Privatautonomie und Planungssicherheit sind in der Folge wiederhergestellt worden – die Basis ausgewogener Rahmenbedingungen für Verlage und Autoren.“ Gemeinsame Anstrengung gegen Ungleichgewicht „Der erste Entwurf zur Urheberrechtsreform hätte das grundsätzliche Einvernehmen von Autor:innen und Verleger:innen, wie es in der österreichischen Buchbranche gelebt wird, ernsthaft bedroht. In gemeinsamer Anstrengung mit den Kolleg:innen der Filmwirtschaft ist es gelungen, das drohende Ungleichgewicht abzuwenden. Nach aufklärenden Gesprächen mit Vertreter:innen der Parteien und der Ministerien findet sich die Wertschätzung für ein Werk, die Mühen, Leistungen und Risiken, die zu dessen Zustandekommen und Vertrieb von Verlagen wie Kreativen eingebracht und getragen werden, im Gesetz wider. Denn es galt und gilt, Kulturschaffen in Österreich auch wirtschaftlich möglich zu machen und für zukünftige technische Entwicklungen bereit zu sein.“ 28 sortimenterbrief 2/22

Ausführliche Unterlage folgt Die erwähnte Auswahl in diesem Bericht beinhaltet Praxistipps für Verlage. Ergänzend dazu: Der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft verfasst aktuell einen Leitfaden für die Branchenmitglieder zum „Urheberrecht neu“. Diese Unterlage wird jedes Mitglied des Fachverbandes zeitnah zur Verfügung gestellt bekommen. Nun jedoch zurück zu jener schlanken und selektiv-demonstrativen Auswahl an drei Änderungen in der Urheberrechtsgesetzesnovelle. 1. Nutzungen klar definiert In § 24c. werden Zweckübertragungsgrundsatz und unbekannte Verwertungsarten festgeschrieben: (1) Sind in einer Werknutzungsbewilligung oder bei der Einräumung eines Werknutzungsrechts die Verwertungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Verwertungsarten sie sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht eingeräumt wurde, wie weit die Erlaubnis und das eingeräumte Recht reichen und welchen Einschränkungen sie unterliegen. Der Zweckübertragungsgrundsatz kommt bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie bei Werken, die im Verhältnis zum Gesamtwerk einen nachrangigen Beitrag darstellen, nicht zur Anwendung. (2) Ein Vertrag, durch den der Urheber für eine bei dessen Abschluss unbekannte Verwertungsart eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einräumt, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden. (3) An einem Filmwerk oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werk steht das Widerrufsrecht nicht zu. Das Widerrufsrecht besteht weiters nicht, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde. „Im Zuge der Verhandlungen haben die Gesprächspartner das Gemeinsame vor das Trennende gestellt.“ Mag. Karl Herzberger, Fachverband Buch- und Medienwirtschaft Heißt in der Praxis: Für Verlage ist bedeutsam, dass letztlich hauptsächlich aktuelle Nutzungen bzw. aktuell geplante Nutzungen für die Übertragung von Werknutzungsrechten in Autorenverträgen rechtlich relevant und möglich sein werden. Bisher ist es oft üblich gewesen, „alle denkbaren Nutzungsarten und auch zukünftige Nutzungen“ in Verträge aufzunehmen. Es soll hier einer übermäßigen Vergabe von Verwertungsrechten durch pauschale Rechteeinräumungen an den Verwerter ein Riegel vorgeschoben werden. Für Verlagsverträge käme etwa (vereinfacht) folgende Formulierung infrage: „Der Urheber (Autor) räumt dem Werknutzungsberechtigten (Verlag) folgende Nutzungsarten ... mit zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechten ein ... Für weitere Nutzungsarten, die der Autor im Begriff ist, während der Dauer dieses Vertrages zu nutzen, wird dem Verlag unter folgenden Bedingungen eine Option zur Übernahme derselben eingeräumt ...“ 2. Recht für weitere Verwertung In § 31a wird das Recht zur anderweitigen Verwertung definiert und wie folgt formuliert: (1) Hat der Urheber ein Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt, so ist er berechtigt, das Werk nach Ablauf von fünfzehn Jahren anderweitig zu verwerten. Für die verbleibende Dauer der Einräumung des Werknutzungsrechts wird dieses durch eine Werknutzungsbewilligung ersetzt. Die Frist beginnt mit der Einräumung des Werknutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, mit der Ablieferung. § 37a zweiter Satz ist entsprechend anzuwenden. (2) Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der in Abs. 1 genannten Frist können die Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung in schriftlicher Form erstrecken. (3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, 2. das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurde, 3. das Werk mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen, ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestimmt ist oder 4. das Werk nicht veröffentlicht werden soll. Heißt in der Praxis: Der Urheber hat unter den beschriebenen Voraussetzungen die Freiheit, das Werk anderwärtig zu > sortimenterbrief 2/22 29


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