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sortimenterbrief februar 2022

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Das österreichische Branchenmagazin für Buchmarkt, Buchverkauf und Buchwerbung. Ausgabe Februar 2022.

verwerten. Weiters ist

verwerten. Weiters ist es für den Urheber möglich, für bisher bedungene, aber vom Verlag nicht genutzte Verwertungsarten das Werk anderwärtig zu verwerten. Beispiel: Bei einem Roman wurde auch die Nutzung für Theateraufführungen bedungen, aber vom Verlag nie verwirklicht. Der Autor hat das Recht, unter definierten Voraussetzungen die Theateraufführungen mit einem anderen Verwerter zu vereinbaren. 3. Faire Vergütung für Urheber In § 37b geht es scheinbar um die faire Vergütung zwischen Urhebern und Verlagen, obwohl dies schon bisher weitgehend im österreichischen Recht abgesichert war. Das ABGB gab mit dem Anfechtungsrecht der Verkürzung über Hälfte (laesio enormis) dem Urheber die Möglichkeit einzuschreiten. (1) Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. (2) Der Urheber, der einem anderen das ausschließliche Recht eingeräumt hat, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14 bis 18a ihm vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, oder der eine solche Nutzung gestattet hat, soll dafür eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung erhalten. Dies steht der Vereinbarung von pauschalen Vergütungen nicht entgegen, soweit dabei der wirtschaftliche Wert der betroffenen Rechte, der Beitrag des Urhebers zu dem Werk oder der Verbindung mehrerer Werke und die branchenüblichen Marktgegebenheiten berücksichtigt werden. (3) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände für die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten üblicher und redlicher Weise zu leisten ist. Heißt in der Praxis: Grundsätzlich handelt es sich dabei durchaus um einen Angriff auf pauschale Vergütungen. Wenn aber der wirtschaftliche Wert der betroffenen Rechte, der Beitrag des Urhebers zu dem Werk oder die Verbindung mehrerer Werke unter branchenüblichen Marktgegebenheiten berücksichtigt werden, ist weiterhin an einer pauschalen Vergütung wenig bis nichts auszusetzen. Beispiel: Eine einzelne Illustration in einem Werk mit 30 Illustrationen kann pauschaliert vergütet werden. 4. Digi-Nutzung im Unterricht Laut § 42g UrhG Neu dürfen Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder der Lehre veröffentlichte Werke im Rahmen einer digitalen Nutzung vervielfältigen und verbreiten, jedoch nur dann, wenn dies unter Verantwortung der Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen schulischen Orten stattfindet bzw. in einer gesicherten elektronischen Umgebung. Hier muss sichergestellt werden, dass nur Schüler, Studierende und Lehrpersonal Zugang haben. Ausnahme ist wiederum, dass ein Zugang zu für Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (z. B. Schulbuch) bei Notenblättern nicht in einem so umfassenden Umfang genutzt werden darf. Aber auch grundsätzlich sollte sich aus dem Begriff der Veranschaulichung ergeben, dass in der Regel nur Teile oder Auszüge von Werken genutzt werden dürfen. Bei tatsächlichen Schulbüchern etc. darf die Nutzung nur geringfügige Auszüge des Werkes umfassen, in der Regel bis zu 10 %. Es gilt eine subsidiäre Ausnahme: Wenn Auszüge eines Werkes genutzt werden, ist dies nur möglich, soweit Bewilligungen dafür zu angemessenen Bedingungen nicht erlangt werden könnten. Insofern die dringende Empfehlung, wie sie dem Gesetz in § 42g Abs. 2 zu entnehmen ist, dass der Werknutzungsberechtigte (Verlag) grundsätzlich die Nutzung des Werkes ausschließen will und allgemeine Bestimmungen für die Nutzung der Werke im Internet zugänglich zu machen hat. Auf Anfragen ist rasch zu reagieren. • Wir brauchen eine wettbewerbsfähige Umsatzsteuer! © Wirtschaftskammer Steiermark „Die Urheberrechtsnovelle ist nunmehr in ein Gesetz gegossen. Damit gilt ein Fokus unserer Verbandsarbeit des Jahres 2022 der Umsatzsteuer auf Bücher. Wir wollen wenigstens den deutschen 7-Prozentsatz im Gesetz verankert haben!“ Komm.-Rat Friedrich Hinterschweiger, Obmann des Fachverbandes der Buch- und Medienwirtschaft 30 sortimenterbrief 2/22

Gut beraten mit den Goldegg Büchern Katharina Afflerbach Manchmal sucht sich das Leben harte Wege Wahre Geschichten, die berühren und Zuversicht geben Softcover, 180 Seiten, 19,95 € ISBN: 978-3-99060-239-3 Ein Buch, das in harten Zeiten neue Zuversicht gibt, im Innersten berührt und die Herzen wärmt. 9 783990 602393 Wolfgang Pichler, Thomas Hartl Aus die Maus Der Ratgeber für ein richtig mieses Leben Klappenbroschur, 200 Seiten, 17,00 € ISBN: 978-3-99060-278-2 Erscheinungsdatum: 14.02.2022 Humorvoll, leicht & lösungsorientiert – Ein Ratgeber der etwas anderen Art 9 783990 602782 www.goldegg-verlag.com Goldegg – bewusst leben – bewusst lesen Bestellen Sie bei Verlagsauslieferung Brockhaus Commission (D), Mohr Morawa (AUT), bei Aurora Vertriebskooperation oder über die Barsortimente.


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