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sortimenterbrief märz 2025

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Das österreichische Branchenmagazin für Buchmarkt, Buchverkauf und Buchwerbung. Ausgabe März 2025.

© Thomas

© Thomas Schauerrechnen. Wenn dennoch versucht wird,das Gesetz zu umgehen, ist die Verfolgungsolcher Verstöße vielfach schwieriger undkomplexer.Welche Gerichtsverfahren und Entwicklungenwaren in den letzten fünf Jahrenaus Ihrer Sicht besonders bedeutend underwähnenswert?bezahlte EinschaltungÜber die Tätigkeitder Preisbindungskanzlei2020–2024 – ein Rück- und Ausblick.Im Gespräch mit Dr. Bernhard TonningerDie letzten fünf Jahre waren auch inder Preisbindungskanzlei eine bewegteZeit. Verstärkter grenzüberschreitenderVerkauf von Büchern über das Internet,Bekämpfung von Rabattwerbung,ein neues modernisiertes Buchpreisbindungsgesetzsamt neuem Praxiskommentarund diverse Abmahnungen undGerichtsverfahren sind Dinge, die in Erinnerungbleiben und den vom Fachverbandder Buch- und Medienwirtschaftschon seit dem Jahr 2005 eingesetztenPreisbindungsanwalt Dr. Bernhard Tonningerbeschäftigt haben und teils nochweiter beschäftigen werden.Welche Konstanten und Entwicklungensehen Sie bei der Arbeit der Preisbindungskanzleiin den letzten fünf Jahren?Die Haupttätigkeit der Preisbindungskanzlei,wenn sie auch nicht so in Erscheinungtritt wie Gerichtsverfahren, ist seitJahren unverändert: Wir sind die zentraleAnlaufstelle für Fragen der Buchpreisbindungin Österreich und werden auf Empfehlungdes Fachverbands der Buch- undMedienwirtschaft, der Fachgruppen, aberauch des Hauptverbands und des deutschenBörsenvereins mehrmals in der Wochemit kleinen oder größeren Anfragenzur Buchpreisbindung kontaktiert. Undwir sind diesbezüglich auch Ansprechpartnerdes zuständigen Ministeriums.Bei den Anfragen selbst bemerkt man inden letzten Jahren, dass gerade der Druckauf die Sortimenter, aber auch auf die gesamteBranche extrem hoch ist. So habensich in den letzten Jahren Fragen zu Geschäftsschließungenleider stark gehäuft.Auch Anfragen zu grenzüberschreitendenRabatten im Internet sind immer wiederThema. Es gibt jedoch auch Anfragen zuneuen Buchprodukten und deren Einordnungin die Buchpreisbindung. Abmahnungenaufgrund von Verstößen sindgenerell seit Jahren rückläufig, weil manin der Branche weiß, dass wir Verstößekonsequent verfolgen und sich diese nicht2020 und 2021 war sicher auch dadurchgeprägt, dass einige Marktteilnehmer,insbesondere, aber nicht nur, im Online-Handel, versucht haben, die besondere Situationdurch COVID für sich zu nutzen.Noch im Jahr 2020 sind wir beispielsweiseauf Basis eines bestehenden Exekutionstitelsgegen eine breit gestreute Rabatt-Radiowerbungvon Thalia vorgegangen. Wirkonnten in dieser Sache eine hohe Beugestrafeerwirken, um auch klarzumachen,dass sich Verstöße gegen das Gesetz nichtauszahlen sollen.Noch auf Basis des alten BPrBG sind wirin den Jahren 2021 bis 2022 auch gegen dieluxemburgische Amazon EU S.à r.l. vorgegangen.Hintergrund war, dass AmazonBücher zu deutschen Preisen auch nachÖsterreich verkauft hat. Dieses Verfahrenhat letztlich mit einem Vergleich geendet,weil Amazon eingelenkt hat. So hat Amazonfast zeitgleich mit der Beschlussfassungdes neuen BPrBG 2023 auch eineneigenen Shop „Amazon Exports“ auf demAmazon Marketplace eingerichtet, mitdem Amazon in der Folge, soweit ersichtlich,die Buchpreisbindung auch gegenüberösterreichischen Kunden eingehaltenhat. Das Problem mit anderen ausländischenHändlern auf dem Amazon Marketplacewar damit noch nicht beseitigt.Darauf komme ich später zurück, weil esuns aktuell noch massiv beschäftigt.Zeitlich dazwischen liegt ein Meilensteinfür die Buchpreisbindung in Österreich.Mit 1.1.2023 trat das neue, modernisierte„Buchpreisbindungsgesetz 2023 – BPrBG2023“ in Kraft. Unsere Vorarbeiten dazusind schon Jahre zurückgegangen und18 sortimenterbrief 03/25

wko.at/buchwirtschaftwurden insbesondere im Zusammenhangmit dem Gerichtverfahren gegen Amazonstark intensiviert. Mit dem BPrBG 2023konnten zwei wesentliche Dinge umgesetztwerden. Einerseits wurde die Wichtigkeiteiner Vielfalt im Buchvertrieb zurFörderung des Buchs als Kulturgut in einerZielbestimmung im Gesetz verankert.Anderseits wurde das Gesetz an die gelebtePraxis angepasst und auch in seinerGesamtheit vorab der Europäischen Kommission– ohne Beanstandung –gemeldet,also „notifiziert“. Damit ist das Gesetz insbesondereauch von ausländischen Marktteilnehmernschlechter angreifbar.Im Juni 2023 ist dann schon unser neuer,stark erweiterter Praxiskommentar, auchin ganz neuem Gewand, bei Manz erschienenund wurde den Mitgliedern der Fachgruppeder Buch- und Medienwirtschaftüber die Fachgruppen zur Verfügung gestellt.Der Kommentar dient als Arbeitshilfefür die Branche, jedoch wird er auchregemäßig als Auslegungshilfe zum Gesetzvon den Gerichten herangezogen. Sowurde auch der neue Kommentar schonvielfach in Gerichtsentscheidungen zitiert,was seine Bedeutung für die Auslegungdes Gesetzes und somit auch für diegesamte Buchbranche unterstreicht.Ab Herbst 2023 sind wir dann auf Basisdes neuen Gesetzes gegen ausländischeHändler am Amazon Marketplace vorgegangen,die, nach wie vor, Bücher zu deutschenPreisen portofrei nach Österreichverkauft und sich so einen ungerechtfertigtenVorteil gegenüber österreichischenAnbietern verschafft haben. In den Verfahrenhaben wir auch in Erfahrung bringenmüssen, was wir vorher nur vermutenkonnten; nämlich welche Dimension dieVerkäufe nach Österreich haben. Wennallein zwei Einzelunternehmer aus Berlinim Jahr 2022 nach Eigenangaben rund230.000 Pakete nach Österreich geschickthaben, wird erstmals greifbar, welch enormerSchaden der heimischen Buchbranchedadurch entsteht. Entsprechend wares auch klar, dass wir zum Schutz der heimischenBuchbranche alles unternehmenmüssen, diese gesetzwidrigen Angeboteabzustellen. Klar war jedoch auch, dassman diesbezüglich größte Gegenwehr zuerwarten hatte.Nachdem wir in Parallelverfahren in Österreichund Deutschland im Jahr 2024rund zehn positive Gerichtsentscheidungenerwirkt hatten, erfolgte durcheine Entscheidung des Obersten Gerichtshofsim Dezember 2024 ein großer Rückschlag,der auch medial große Beachtunggefunden hat. Der OGH ist zwar unsererAuslegung des Rabattwerbeverbots imBPrBG 2023 vollinhaltlich gefolgt, hat jedochdie Klage völlig überraschend (selbstfür den Beklagtenvertreter) und entgegenden Entscheidungen der Vorinstanzen ausunionsrechtlichen Gründen abgewiesen.Anstatt die Sache dem Europäischen Gerichtshofzur Vorabentscheidung vorzulegen,sprach der OGH sinngemäß aus, dassder deutsche Händler das Ankündigungsverbotdes BPrBG 2023 aufgrund desHerkunftslandprinzips des E-Commerce-Gesetzes nicht einzuhalten hätte, weil esreichen würde, wenn er sein Heimatrechteinhält.Tatsächlich wurde durch die Entscheidungevident, dass man im österreichischenE-Commerce-Gesetz vor über20 Jahren eine verpflichtende Ausnahmefür Buchpreisbindungsgesetze der diesemGesetz zugrundeliegenden E-Commerce-Richtlinie (Art 1 Abs 6), die in der ursprünglichenFassung der Richtlinie nochnicht enthalten war, nicht umgesetzt hatte.Der OGH hat diese Ausnahme im Unionsrechtoffenbar übersehen, weil er dieseansonsten direkt anzuwenden gehabt hätte.Im Detail bestätigt ist dies mittlerweileauch durch einen ganz aktuell in der Fachzeitschrift„ecolex“ erschienenen Artikeldes führenden Experten für Europarecht,Univ.-Prof. Walter Obwexer.Während der Schaden in dem einen Verfahrendurch das OGH-Urteil angerichtetist, wird das österreichischen Höchstgericht– in Parallelverfahren – schon inwenigen Monaten, konfrontiert mit diesenschlagenden Argumenten, die Gelegenheithaben, seine diesbezügliche Meinungzu überdenken und zu relativieren,um hoffentlich zu verhindern, dass seinefalsche Rechtsansicht einen Flächenbrandbei den sonstigen offenen Verfahren anrichtet.Letztlich wären von einer solchenAuslegung auch die Buchpreisbindungssystemein anderen europäischen Ländernbetroffen. So könnten wohl Händler vonLändern ohne Buchpreisbindung einfachohne gesetzliche Vorgaben in Länder mitBuchpreisbindung liefern. Das ist jedenfallsnicht im Sinn des Unionsgesetzgebers,der beispielsweise im Jahr 2018 inden Erwägungsgründen zur Geoblocking-Verordnung ausdrücklich vorgesehen hat,dass Regeln zur Preisbindung bei Büchernausgenommen werden können.Diesbezüglich bleibt es jedenfalls spannendund herausfordernd. Wir sind jedochoptimistisch, dass wir in dieser fürdie Branche besonders wichtigen Sachedas Ruder noch herumreißen können.Sie wollten noch kurz eine Anmerkung ineigener Sache machen?Ja, ich wollte die Gelegenheit nutzen, ummich nochmals für das langjährige Vertrauender Branche und ihrer Vertreter,allen voran vom Obmann des Fachverbandsder Buch- und Medienwirtschaft,KR Friedrich Hinterschweiger, zu bedanken.Besonders wichtig ist die Generalvollmachtfür unser Vorgehen, weilsie uns unabhängig von versuchten Einflussnahmenmacht. Ich darf Ihnen versichern,dass wir auch in Zukunft unserMöglichstes tun werden, um in Hinblickauf die gesamte Buchbranche die bestmöglichenEntscheidungen zu treffen, umfür möglichst faire Marktbedingungen füralle Markteilnehmer zu sorgen.Danke für das Gespräch!bezahlte Einschaltungsortimenterbrief 03/2519


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