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sortimenterbrief november 2022

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Das österreichische Branchenmagazin für Buchmarkt, Buchverkauf und Buchwerbung. Ausgabe November 2022.

ezahlte Einschaltung ©

ezahlte Einschaltung © Thomas Schauer Herr Dr. Tonninger, schon im Juni konnten Sie im sortimenterbrief berichten, dass eine Novelle zum Buchpreisbindungsgesetz (BPrBG) unmittelbar bevorsteht. Was ist seither geschehen? Tonninger: Unser Wunsch, dass ein Ministerialentwurf noch vor dem Sommer in Begutachtung geht, hat sich zwar nicht mehr ganz erfüllt, jedoch war es dann am 10. August so weit, wobei der Ministerialentwurf am 11. August auch schon bei der Europäischen Kommission notifiziert worden ist. Anders als gedacht, war für mich die Arbeit mit der Veröffentlichung des Ministerialentwurfs im Begutachtungsverfahren noch alles andere als abgeschlossen. Einerseits fand sich im Ministerialentwurf völlig überraschend die Erhöhung des möglichen Bibliotheksrabatts von 10 % auf 20 %, was für enorme Aufregung gesorgt hat, und andererseits hatten der Ministerialentwurf und insbesondere auch die erläuternden Bemerkungen dazu durchaus beträchtliches sprachliches Verbesserungspotenzial. Ich habe all das schließlich in einer neunseitigen persönlichen Stellungnahme zum Gesetz verarbeitet und auch der WKO zu ihrer Stellungnahme zum Gesetz zusätzlichen Input geliefert. Vieles davon, Das neue Buchpreisbindungsgesetz steht unmittelbar vor der Beschlussfassung Der vom Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft eingesetzte Preisbindungsanwalt Dr. Bernhard Tonninger spricht über das neue Gesetz, vermeidbare Aufregung rund um den Ministerialentwurf und darüber, dass die Branche mit dem Ergebnis sehr zufrieden sein kann wie die Entfernung des „Giftzahns“ des verdoppelten Bibliotheksrabatts, wurde sinngemäß schon in einem angepassten Ministerialentwurf umgesetzt. Nach vielen weiteren, oft auch informellen Telefonaten und Interventionen konnte man auch noch viele Unklarheiten und Fehler beseitigen, sodass schließlich am 12. Oktober ein stark verbesserter Text im Ministerrat beschlossen wurde. Nach Zuweisung im Parlament haben dem Entwurf dann schon am 17. Oktober alle Parteien im Kulturausschuss zugestimmt. Was fehlt noch und wann tritt das neue Gesetz voraussichtlich in Kraft? Tonninger: Der Nationalrat hat vor der Beschlussfassung vor allem noch die Stillhaltefrist wegen des notwendigen Notifikationsverfahrens abzuwarten, die bis 14. November läuft. Schon am 18. November sollte sich das neue BPrBG auf der Tagesordnung des Nationalrats befinden, und nachdem dann auch der Bundesrat (wahrscheinlich am 30. November) zugestimmt und der Bundespräsident das Gesetz unterschrieben hat, kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten. Im Gesetz selbst ist vorgesehen, dass es mit 1.1.2023 in Kraft tritt. Das sollte sich ausgehen. Somit ist ab 1.1.2023 alles neu? Tonninger: Wir haben dann zwar ein neues Gesetz, aber im Wesentlichen bleibt ja ohnehin alles beim Alten, weil das neue Gesetz die seit Jahrzehnten gelebte Realität in der Buchbranche besser abbildet. Exemplarisch dafür ist die Regelung, dass die Mindestpreise als Brutto-Preise festzusetzen sind, was jedoch schon immer der gängigen Praxis entsprochen hat. Obwohl die bestehende Regelung grundsätzlich vorsieht, dass Netto-Preise vorzusehen sind, fanden sich in der Referenzdatenbank Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB) schon immer die Brutto-Preise. Somit ändert sich hier faktisch nichts; das Gesetz ist jedoch besser gegen Angriffe abgesichert. Wesentlich sind aus meiner Sicht zwei Punkte, die ich schon letztes Mal angesprochen habe: Die genauere Regelung der sogenannten „Lagerabverkaufsausnahme“, die auch als solche anzukündigen ist, und die Einführung eines Auskunftsanspruchs, um Verstöße von Importeuren von Büchern im Zusammenhang mit der Bekanntmachung von Mindestpreisen auch verfolgen zu können. Umstellen werden sich die Rechtsanwender auch deshalb müssen, weil es durch die Regelung von Ziel und Anwendungsbereich in zwei unterschiedlichen Bestimmungen zu Verschiebungen der Paragraphen kommt. So finden sich bei- 16 sortimenterbrief 11/22

spielsweise die zentralen Bestimmungen über die Preisfestsetzung und Preisbindung nicht mehr in den §§ 3 und 5, sondern, vielfach wortgleich, in den §§ 4 und 7. Wirklich notwendig war das aus meiner Sicht nicht, jedoch wird man sich auch daran gewöhnen. Bei der nächsten Auflage des Praxiskommentars zur Buchpreisbindung gibt es jedenfalls deshalb praktisch durchgehenden Anpassungsbedarf. Sie planen somit schon an einem Update Ihres Praxiskommentars? Tonninger: Das wäre zu viel gesagt, da ich bis zuletzt, in enger Abstimmung mit dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft, sehr damit beschäftigt war, Überzeugungsarbeit dafür zu leisten, dass die von uns vorgeschlagenen Anpassungen auch gut im neuen Gesetz umgesetzt werden. Jetzt, wo alles in trockenen Tüchern scheint, werde ich mich natürlich auch zeitnahe der Aufgabe widmen müssen, um das neue Buchpreisbindungsgesetz den Rechtsanwendern in einer Neuauflage des Kommentars zu erklären. Das wird notwendig sein und ich werde das mit dem Fachverband besprechen, ob dies wieder in der bewährten Form erfolgen soll; konkrete Planungen dafür gibt es jedoch noch nicht. Wie schätzen Sie im Nachhinein die Diskussionen um die Verdoppelung des Bibliotheksrabatts ein? Tonninger: Dieser Vorschlag ist dem Vernehmen nach erst unmittelbar vor Veröffentlichung des Ministerialentwurfs hineingekommen. Das war schon deshalb ärgerlich, weil wir bereits vorab das Ministerium ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht haben, dass dies eine Maßnahme ist, die offenkundig der neu aufgenommenen Intention des Gesetzes widerspricht, dass der Schutz von Büchern als Kulturgut insbesondere auch mit der Gewährleistung „einer großen Zahl von Verkaufsstellen“ sichergestellt werden soll. Der Vorschlag war einfach nicht zu Ende gedacht. Entsprechend bin ich schon unmittelbar nach der Veröffentlichung bei einem Interview im deutschen buchreport davon ausgegangen, dass diese Änderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zurückgenommen werden muss. Der Weg dorthin war mühsam, aber es war schön zu sehen, dass unsere Stellungnahmen, das Engagement von vielen Buchhändlern und die breite Front an fundierten Argumenten zur Zurücknahme des Änderungsvorschlags geführt haben. Somit haben wir vom Ministerium schon sehr bald signalisiert bekommen, dass der Änderungsvorschlag Geschichte ist, wir das jedoch noch nicht kommunizieren sollen. Damit war der diesbezügliche unnötige „Sturm im Wasserglas“ für mich abgehakt. Bezeichnend war, dass ein oder zwei Wochen später ein großer ORF-Bericht über dieses Thema erschienen ist, in dem die Sache offenbar noch politisch inszeniert wurde. Ich mische mich in solche Spielchen nicht ein, jedoch ist in diesem Zusammenhang schon festzuhalten, dass es der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft ist, der, auch durch die Installierung der Buchpreisbindungskanzlei, die Buchpreisbindung wesentlich prägt und gestaltet. So ist auch der wesentliche Input zur Novelle durch den Fachverband und mich gekommen. Das geht leider vielfach unter oder wird absichtlich falsch dargestellt. Zurück zum Gesetz. Wie bewerten Sie dieses? Tonninger: Mit der Regierungsvorlage, die nunmehr einstimmig im Kulturausschuss Zustimmung gefunden hat, kann man sehr zufrieden sein. Besonders wichtig erscheint, dass im neuen Gesetz auch explizit festgehalten ist, dass der Schutz des Buchs als Kulturgut untrennbar mit der Sicherstellung einer großen Vielfalt im Buchvertrieb verknüpft ist. Auch die kleineren formalen Änderungen und Anpassungen werden das Fundament der Buchpreisbindung hoffentlich stärken. Insgesamt wird die Beschlussfassung des Gesetzes letztlich auch ein klares und starkes Bekenntnis der Regierung und des Parlaments zum Schutz des Buchs als Kulturgut in einer schwierigen Zeit sein. Das ist beispielsweise auch vom deutschen Preisbindungstreuhänder Dieter Wallenfels hervorgehoben worden, mit dem ich mich gerade bei der Buchmesse in Frankfurt endlich wieder zu einem traditionellen und wichtigen Erfahrungsaustausch treffen konnte. Werden Sie die Debatte im Nationalrat zum neuen Gesetz verfolgen? Tonninger: Ja, weil die Debattenbeiträge im Parlament durchaus auch noch ihre Wichtigkeit bei der Interpretation des Gesetzes haben können und weil das schon eine gewisse Tradition hat. So war ich schon bei den Novellen in den Jahren 2009 und 2014, damals noch mit dem heuer im Sommer viel zu früh verstorbenen Prof. KR Michael Kernstock, vor Ort im Parlament. Michael, der die Preisbindungskanzlei im Jahr 2005 eingerichtet hat, hatte wesentlichen Anteil daran, dass der Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft die Führungsrolle in Sachen Buchpreisbindung in Österreich übernommen hat und die Buchpreisbindung entscheidend fortentwickelt wurde. Er wird in Gedanken bei mir sein. Überzeugend fortgesetzt wird die wichtige Schwerpunktsetzung auf die Buchpreisbindung durch KR Friedrich Hinterschweiger, der mir beispielsweise den Buchpreisbindungsbeirat als wichtiges Beratungsgremium der Branche zur Seite gestellt hat und der die Einholung des innovativen demoskopischen Gutachtens der Uni Innsbruck sehr unterstützt hat, mit dem wir nachweisen können, dass in Orten mit Buchhandlungen nicht nur mehr Bücher gekauft, sondern auch mehr Bücher gelesen werden. Dieses Gutachten war wiederum eine der Grundlagen für das neue Gesetz, das aus jetziger Sicht mit 1.1.2023 in Kraft treten wird. Vielen Dank für das Gespräch! • sortimenterbrief 11/22 17

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